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- VDE-AR-N 4105- und TÜV RoSH-zertifiziert
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- Balkonkraftwerk mit 2 kWh DELTA Max
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Photovoltaikanlage in 2023
Ab 2023 wird beim Kauf einer Photovoltaikanlage unter 30 kWp keine Mehrwertsteuer mehr fällig. Die Erleichterung gilt also quasi für alle Anlagen für den privaten Gebrauch, da diese kaum einmal größer als 30 kWp sind. Endkunden bekommen diese Anlagen nun mit einem Steuersatz von 0 %.
Prüfen Sie bitte, ob die Voraussetzungen der Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 3 UstG erfüllt sind. Ist dies der Fall, kreuzen Sie bitte an, dass Sie bei dem Erwerb des Produkts von der Umsatzsteuer befreit sind. Durch Ankreuzen dieses Kästchens sichern Sie zu, dass
die Liefer- und Rechnungsadresse in Deutschland liegen,
das erworbene Produkt auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, oder auf Wohnwagen bzw. Wohnschiffen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden, installiert wird, und
die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.
Häufig gestellte Fragen
Seien Sie versichert, dass EcoFlow Ihre Daten weder weitergibt noch verkauft. Das Ankreuzen des Kästchens dient lediglich als Nachweis, dass Sie für die Steuerbefreiung in Frage kommen. Ihre Daten, Ihr Vertrauen - wir haben Sie im Griff.
Sicherlich! Erläutern Sie bitte Ihre Situation und senden Sie die erforderlichen Bestätigungsinformationen per E-Mail an unseren Kundendienst: eu.support@ecoflow.com. Wir sind gerne für Sie da.
Hiermit bestätige ich, dass ich die folgenden Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Lieferung nach § 12 Abs. 3 UstG erfülle:
Sehr geehrte Kunden,
möglicherweise ist für das ausgewählte Produkt eine Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz anwendbar. Bitte prüfen Sie, ob die Voraussetzungen für Ihren Fall vorliegen. Der Verkäufer übernimmt keine Steuerberatung und übernimmt keine Gewährleistung für den Eintritt steuerrechtlicher Tatbestände. Klicken Sie hier, um den Gesetzestext des § 12 Abs. 3 UstG zu lesen.
Prüfen Sie bitte, ob die Voraussetzungen der Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 3 UstG erfüllt sind. Ist dies der Fall, kreuzen Sie bitte an, dass Sie bei dem Erwerb des Produkts von der Umsatzsteuer befreit sind. Durch Ankreuzen dieses Kästchens sichern Sie zu, dass
- die Liefer- und Rechnungsadresse in Deutschland liegen,
- das erworbene Produkt auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, oder auf Wohnwagen bzw. Wohnschiffen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden, installiert wird, und
- die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.
Mit dieser Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung ist keine verbindliche Preisangabe des Verkäufers verbunden. Der Gesamtpreis ergibt sich aus Produktpreis und Steuern sowie ggf. Nebenkosten wie Versand etc. Sofern der Kunde angibt, von der Umsatzsteuer befreit zu sein, wird der angegebene Preis auf dieser Grundlage dargestellt.
Dem Nullsteuersatz unterliegen netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (sogenannte Inselanlagen). Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass Solarmodule mit einer Leistung von 300 Watt und mehr für netzgekoppelte Anlagen oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt und mehr, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) mit einer Leistung unter 300 Watt sind dagegen nicht erfasst.
Ja, von der Regelung sind die Lieferung beziehungsweise Montage von Batteriespeicher sowie sämtliche für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentliche Komponenten erfasst. Hierzu gehören auch die notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks sowie die Lieferung und der Einbau eines Energiemanagementsystems.
Batteriespeicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn die Batteriespeicher im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Hiervon ist auszugehen, wenn der Speicher eine nutzbare Kapazität von mindestens 5 kWh hat. Erfüllt der (mobile) Speicher diese Voraussetzung nicht, unterliegt er dem Nullsteuersatz, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass er ausschließlich für die Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen verwendet wird.
Beide Bezeichnungen meinen dasselbe. Von der Mehrwertsteuer ist oft umgangssprachlich die Rede, weil es um die Besteuerung des geschaffenen Mehrwerts geht. Der Begriff steht auch auf manchen Rechnungen oder Quittungen. Der steuerrechtlich korrekte Fachbegriff lautet jedoch Umsatzsteuer, weil der Umsatz von Waren und Dienstleistungen besteuert wird.
§ 12 Absatz 3 UStG regelt, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023 u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Gleiches gilt für Photovoltaikanlagen, die auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden (z. B. Vereinshäuser), installiert werden.
Die Anmietung von PV-Anlagen stellt keine Lieferung von PV-Anlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz.Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. In allen anderen Fällen kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung.