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- 0 % Energieverschwendung
- 600 W bis 800 W erweiterbar
- VDE-AR-N 4105- und TÜV RoSH-zertifiziert
- Balkonkraftwerk mit 3,6 kWh DELTA Pro
- Balkonkraftwerk mit 2 kWh DELTA Max
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PowerStream 600 W / 800 W+ 2x 400 W Starres Solarpanel
PowerStream 600 W / 800 W + 2x Hakenkit + 2x 400 W Starres Solarpanel
PowerStream 600 W / 800 W + 2x 50" Kipphalterung + 2x 400 W Starres Solarpanel
EcoFlow DELTA 2 Max + PowerStream 600 W
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- Fernsteuerung
- Bequemes Aufladen mit DELTA Max: Wechselstrom, Solar, Smart Generator, Kfz Ladefunktion
EcoFlow BKW-RIVER-Kabel
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EcoFlow BKW-DELTA Pro-Kabel
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EcoFlow Halterung für Solarpanele, verstellbar, hängend und stehend
Photovoltaikanlage
Es ist möglich, dass für die ausgewählten Produkte eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 12 Abs. 3 von Deutschland oder § 28 Abs. 62 UStG von Österreich gilt.
Bitte prüfen Sie, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind. Der Verkäufer leistet keine Steuerberatung und übernimmt keine Gewähr für das Eintreten steuerrechtlicher Tatbestände. Klicken Sie den folgenden Link um den Gesetzestext des § 12 Abs. 3 von Deutschland und den Gesetzestext des § 28 Abs. 62 UStG von Österreich zu lesen.
Häufig gestellte Fragen
Seien Sie versichert, dass EcoFlow Ihre Daten weder weitergibt noch verkauft. Das Ankreuzen des Kästchens dient lediglich als Nachweis, dass Sie für die Steuerbefreiung in Frage kommen. Ihre Daten, Ihr Vertrauen - wir haben Sie im Griff.
Sicherlich! Erläutern Sie bitte Ihre Situation und senden Sie die erforderlichen Bestätigungsinformationen per E-Mail an unseren Kundendienst: eu.support@ecoflow.com. Wir sind gerne für Sie da.
Sehr geehrte Kunden,
es ist möglich, dass für die ausgewählten Produkte eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 12 Abs. 3 von Deutschland oder § 28 Abs. 62 UStG von Österreich gilt.
Bitte prüfen Sie, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind. Der Verkäufer leistet keine Steuerberatung und übernimmt keine Gewähr für das Eintreten steuerrechtlicher Tatbestände. Klicken Sie hier um den Gesetzestext des § 12 Abs. 3 von Deutschland und hier um den Gesetzestext des § 28 Abs. 62 UStG von Österreich zu lesen.
1. Bitte prüfen Sie für die nach Deutschland verkaufte(n) Ware(n), ob die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind. Ist dies der Fall, kreuzen Sie bitte an, dass Sie beim Kauf der Ware von der Umsatzsteuer befreit sind. Mit dem Ankreuzen dieses Feldes versichern Sie, dass
- die Liefer- und Rechnungsadresse in Deutschland liegt,
- das erworbene Produkt auf oder in der Nähe von privaten Wohnhäusern, Wohnungen, öffentlichen und anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse genutzt werden, oder auf Wohnwagen oder Wohnschiffen, die nicht oder nur gelegentlich bewegt werden, installiert wird, und
- die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister 30 Kilowatt (Peak) nicht übersteigt oder nicht übersteigen wird.
2. Für Produkte, die nach Österreich verkauft werden, prüfen Sie bitte, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 28 Abs. 62 UStG erfüllt sind. Ist dies der Fall, kreuzen Sie bitte an, dass Sie beim Kauf der Ware von der Umsatzsteuer befreit sind. Durch Ankreuzen dieses Feldes versichern Sie, dass
- die Liefer- und Rechnungsadresse in Österreich liegt,
- das erworbene Produkt auf oder an Gebäuden installiert wird, die Wohnzwecken dienen, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von privaten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden, und
- die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage 35 Kilowatt (Peak) nicht übersteigt oder nicht übersteigen wird.
Diese Option zur Umsatzsteuerbefreiung ist nicht mit einem verbindlichen Preisangebot des Verkäufers verbunden. Der Gesamtpreis ergibt sich aus den Produktpreisen und Steuern sowie ggf. zusätzlichen Kosten wie Versand etc. Wenn der Kunde angibt, dass er von der Mehrwertsteuer befreit ist, wird der angegebene Preis auf dieser Grundlage angezeigt.
Dem Nullsteuersatz unterliegen netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (sogenannte Inselanlagen). Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass Solarmodule mit einer Leistung von 300 Watt und mehr für netzgekoppelte Anlagen oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt und mehr, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) mit einer Leistung unter 300 Watt sind dagegen nicht erfasst.
Ja, von der Regelung sind die Lieferung beziehungsweise Montage von Batteriespeicher sowie sämtliche für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentliche Komponenten erfasst. Hierzu gehören auch die notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks sowie die Lieferung und der Einbau eines Energiemanagementsystems.
Batteriespeicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn die Batteriespeicher im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Hiervon ist auszugehen, wenn der Speicher eine nutzbare Kapazität von mindestens 5 kWh hat. Erfüllt der (mobile) Speicher diese Voraussetzung nicht, unterliegt er dem Nullsteuersatz, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass er ausschließlich für die Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen verwendet wird.
Beide Bezeichnungen meinen dasselbe. Von der Mehrwertsteuer ist oft umgangssprachlich die Rede, weil es um die Besteuerung des geschaffenen Mehrwerts geht. Der Begriff steht auch auf manchen Rechnungen oder Quittungen. Der steuerrechtlich korrekte Fachbegriff lautet jedoch Umsatzsteuer, weil der Umsatz von Waren und Dienstleistungen besteuert wird.
§ 12 Absatz 3 UStG regelt, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023 u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Gleiches gilt für Photovoltaikanlagen, die auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden (z. B. Vereinshäuser), installiert werden.
Die Anmietung von PV-Anlagen stellt keine Lieferung von PV-Anlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz.Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. In allen anderen Fällen kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung.